STAATLICHE SCHULE FÜR KRANKE MÜNCHEN

Veröffentlichungen

Rechtsfragen
im Zusammenhang mit kranken Schülerinnen und Schülern an Gymnasien

Es gibt viele Möglichkeiten, Schülerinnen und Schülern am Gymnasium, die wegen einer Erkrankung längere Zeit nicht den Unterricht besuchen können oder die dauerhaft unter Benachteiligungen leiden, zu helfen. Es ist nicht möglich, einen für ganz Bayern gültigen Leitfaden im Sinne eines einheitlichen und verbindlichen Maßnahmenkatalogs zu erarbeiten. Alle Möglichkeiten der Hilfe sind nämlich immer Einzelfallentscheidungen, entweder durch die jeweiligen Ministerialbeauftragten, die Schulleiter oder die Klassen- und Lehrerkonferenzen. Deren Ermessensspielraum, den sie durchaus unterschiedlich wahrnehmen können, ist zu respektieren, solange er nicht rechtsfehlerhaft ausgestaltet wird.

Für Schüler, denen ein Schulbesuch länger fristig nicht möglich ist, kann Hausunterricht eingerichtet werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür bietet die vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassene Verordnung über den Hausunterricht vom 29.08.1989. Die Entscheidung über die Erteilung von Hausunterricht trifft der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten. Orientierungshilfen zur Erteilung des Hausunterrichts gibt die KMBek vom 05.10.1989.

Versäumen Schüler krankheitsbedingt Unterricht, so bietet die Schulordnung viele Möglichkeiten, dieser Situation über den Hausunterricht hinaus Rechnung zu tragen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang zum Beispiel auf § 55 GSO und Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG. Beide Bestimmungen regeln das Vorrücken auf Probe. § 57 GSO bietet die Möglichkeit, Schülern, die wegen Krankheit die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten, die Wiederholung einer Jahrgangsstufe zu ermöglichen, ohne dass sie als Wiederholungsschüler gelten. Auch eine Befreiung vom Wiederholungsverbot (Art. 53 Abs. 5 BayEUG) kann geprüft werden. Im Einzelnen gar nicht aufzuzählen sind die Entscheidungspielräume, die Klassen- oder Lehrerkonferenzen im Hinblick auf abweichende Notenbildungen haben, um einer krankheitsbedingt schwierigen Lernsituation, die nicht selten auch von psychischen Problemen begleitet wird, gerecht zu werden. Oft schon kann der einzelne Lehrer helfen, indem er einfach Verständnis zeigt, Zeit zum Nachlernen und zum Nachschreiben gewährt, nicht jeden Leistungsnachweis für unverzichtbar erklärt oder Mitschüler anregt, für den Kranken den Kontakt zum aktuellen Schulalltag herzustellen und ihm beim Nachlernen zu helfen. Die Mitarbeiter der MB-Dienststellen verfügen auch in diesem Bereich über große Erfahrung und sind gerne bereit, diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
[Im übrigen enthält auch die KMBek vom 25.01.1999 (Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Unterricht kranken Schülerinnen und Schüler) wichtige Hinweise zur Leistungsbewertung.]

Neben den Schülerinnen und Schülern, die temporär wegen ihrer Erkrankung Nachteile gegenüber ihren gesunden Mitschülern haben, gibt es aber auch manche, die unter dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen zu leiden haben. In solchen Fällen kann der Ministerialbeauftragte einen Nachteilsausgleich gewähren. Grundlage dafür ist das entsprechende KMS vom 18. Juli 1988.
Das KMS enthält keine Aufzählung von Beeinträchtigungen, denen Nachteilsausgleiche zugeordnet werden; es zeigt vielmehr eine Palette von Möglichkeiten auf, aus denen auf Antrag und in Abstimmung mit der Schule der jeweils zuständige Ministerialbeauftragte die für den Behinderungsfall angemessene Form des Nachteilsausgleichs bestimmt. Die Möglichkeiten reichen von der Arbeitszeitverlängerung, der Benutzung zusätzlicher Hilfsmittel, dem vergrößerten Schriftbild bei Aufgabenstellungen, der von der GSO abweichenden Gewich-tung von schriftlichen und mündlichen Leistungen bis hin zu dem teilweisen Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt.

Dr. Bernd Zinner
Leitender Oberstudiendirektor
als Ministerialbeauftragter für OBB-Ost