STAATLICHE SCHULE FÜR KRANKE MÜNCHEN

Veröffentlichungen

Gesetzliche Legitimationsgrundlage der Schule für Kranke


 

BayEUG KraSO

1. Teil: Grundlagen

2. Teil: Öffentl. Schulen

5. Teil: Schulaufsicht

6. Teil: Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht u. Ordnungswidrigkeiten

7. Teil: Übergangs- u. Schlussbestimmungen

 

Abschnitt I: Allgemeines

Abschnitt II: Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Aufnahme und Rückführung

Abschnitt III: Grundsätze des Schulbetriebs

Abschnitt IV: Schulleiter, Lehrkräfte und Lehrerkonferenz

Abschnitt V: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

Abschnitt VI: Schule, Krankenhaus und Erziehungsberechtigte

Abschnitt VII: Schlussvorschriften

BayEUG KraSO

Art 1
Bildungs- und
Erziehungsauftrag

Verwirklichung und Vermittlung oberster Bildungsziele

§ 1
Geltungsbereich

Öffentliche Schulen für Kranke

§ 2
Schüler

Alle Schularten:
voraussichtlich länger als 6 Wochen nicht in der Stammschule,

regelmäßiger Besuch im Krankenhaus

Innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt
oder voraussichtlich sein wird
Wegen Krankheit mindestens 1 Tag /Wo Unterrichtsversäumnis

Art 2
Aufgaben der Schulen

Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten
Neu: Sonderpädagogische Förderung Aufgabe aller Schulen

§ 5
Aufgaben der SfK

Bildungsauftrag unter dem Gesichtspunkt von Krankheit

Art 23
Schulen für Kranke; Hausunterricht

Im Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.
Lehrplan nach Herkunftsschule unter Berücksichtigung von Krankheit zur Unterstützung des Heilungsprozesses. Anschluss an die Schulausbildung.
Bei HU in der Regel zuständig die Stammschule Unterricht mit moderner Datenkommunikation im Rahmen der verfügbaren Mittel

Art 24
SfK Ausführungsbestimmungen

Regelungen aller Vorschriften der SfK und des Hausunterrichts
Schaffung der Erlaubnis für Weitergabe erforderlicher ärztl Gutachten an die SfK

Art 3 Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

 
BayEUG KraSO

Art 41
Schulpflicht der Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf und für kranke Schüler

Schulpflicht auch für kranke Schüler
Ausschluss nur aus med. Gründen

Art 44
Wahl des schulischen Bildungsweges

Berücksichtigung der Härtefälle

 

§ 7
Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Schulpflicht

Krankenhaus- Unterricht nur in Absprache mit den Ärzten
Keine Ansteckungsgefahr
Rücksicht auf Leistungsvermögen und Belastbarkeit
Schulpflicht für kranke Schüler im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit

§ 8
Aufnahme in die Schule für Kranke

Kein bes. Aufnahme- oder Überweisungsverfahren
Bei Aufnahme ist SfK zuständig
Schüler bleiben Sch. ihrer Schulart
Schulpflicht während der Erkrankung: SfK nimmt auf
Fördermaßnahmen mit den Erziehungsberechtigten absprechen

§ 9
Rückführung

Kein besonderes Verfahren
Benachrichtigung der Heimatschule
Besuch der Jahrgangsstufe auf Grund der festgestellten Leistungen
Übertrittsbestimmungen der Stammschulen bleiben unberührt

Art 45
Lehrpläne, Stundentafel und Richtlinien

Gültigkeit wie für alle Schularten

Art 49
Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen

Zuständigkeit Ministerium
Festlegung der Mindest- und Höchst-zahlen und Abweichungen davon durch Ausgleichsregelungen

§ 10
Klassen- und Gruppenbildung

Klassenunterricht, Gruppenunterricht, Einzelunterricht, besondere Fördermaßnahmen nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden

§ 11 Inhalte des Unterrichts

Lehrpläne nach Stammschulen Individuelle Förderpläne
Aufbau und Funktionen des eigenen Körpers lehrplanunabhängig
Förderung in DZ; Religion

BayEUG KraSO

Art 5
Schuljahr und Ferien

Abweichungen aus besonderen Gründen

Art 89
Schulordnung

Regelung des Schulbetriebs in Schulordnungen durch das Staatsministeriums
Aufbau der Schularten
Aufnahmeverfahren
Teilnahmepflicht
Regelung der Unterichtszeit
Vorrücken
Unterricht in nichtdeutscher Muttersprache
Zeugnisse
Rechte und Pflichten der Sch. und Erziehungsberechtigten
Organisat. Maßnahmen, Prüfungen

§ 12
Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts

Festlegung der Unterrichtszeiten durch Ärzte und Lehrer

Gruppenunterricht bis zu 10 in den Jahrgangsstufen 1-9, bzw.
12 UE ab Jahrgansstufe 10

Aufenthalt länger als 6 Monate:
Jahrgangsstufe 1-4 bis zu 18, ab Jahrgangstufe 5 bis zu 25 UE
Für ausgefallene Schultage (Krankheit)
für Jgst. 1-4 bis zu 2 UE,
Ab Jgst. 5 bis zu 3 UE /Fehltag

BayEUG KraSO

Art 52
Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse

Regelungen der Leistungsnachweise

Möglichkeit des Ersatzes der Noten durch allg. Bewertung bei sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen

Bewertung der Gesamtleistung in päd. Verantwortung

§ 13
Bewertung der Leistungen

Erkennbarmachung von Lernfortschritten

Schriftliche Leistungsnachweise nur, wenn es der Krankheitszustand erlaubt

Bei Unterrichtsausfall von mehr als 6 Wo

Art 53,6
Vorrücken und Wiederholung

Gestatten von Vorrücken auf Probe wegen Krankheit, wenn zu erwarten ist, dass entstandene Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann

§ 14
Zeugnisse, Vorrücken

Erteilung von Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnissen der jeweiligen Schulart

Bemerkungen unter Berücksichtigung der Krankheit

Zusammenarbeit mit der Stammschule

Stammschule und SfK legen die Leistungen je nach Länge des Aufenthalts fest

Art 54
Abschlussprüfung

Regelung von Abschlussprüfungen

In Ausnahmefällen Regelung durch StaMi

§ 15
Abschlussprüfungen

Ablegen der Abschlussprüfungen im Krankenhaus, Änderung der Prüfungszeiten und –formen bei Krankheit möglich

BayEUG KraSO

Art 57
Schulleiter

Aufgaben des Schulleiters
(geordneter Schulbetrieb, Unterricht; gemeinsam mit Kollegium Verantwortung für Bildung und Erziehung, Information über das Unterrichtsgeschehen , Weisungsberechtigung, Beratung der Lehrkräfte, Stützung der kolleg. Zusammenarbeit)

Vertretung nach außen

 

§ 16
Schulleiter

Vertretung der Belange der SfK gegenüber den Krankenhäusern
Bestimmung der Einsatzorte der Lehrkräfte
Festlegung des Umfangs und der Form des Unterrichts zusammen mit den Lehrkräften

Art 58
Lehrerkonferenz

Regelung der Konferenzen und ev. Bildung von Ausschüssen
Mitglieder und Aufgaben
Beschließungen

 

§18
Aufgaben der Lehrerkonferenz

Aufgaben nach BayEUG
Beratung über Maßnahmen für Erziehung und Unterrichtung unter Berücksichtigung med. und organisatorischer Erfordernisse des Krankenhauses

Art 59
Lehrkräfte

Pädagogische Verantwortung für Unterricht und Erziehung
Zusammenwirken mit Schülern und Erziehungsberechtigten

§ 17
Lehrkräfte

Erteilung des Unterrichts durch Lehrkräfte aller Schularten
Bei Bedarf Möglichkeit einer Abordnung von erforderlichen Beamten befristet/Teilzeit

BayEUG KraSO

Art 62
Schülermitverantwortung

§19
Schülermitverantwortung

Möglichkeit der Mitgestaltung am Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit
Art 62 BayEUG findet keine Anwendung

Art 64
Einrichtungen von Elternvertretung

Art 65
Bedeutung und Aufgaben

Art 6
Zusammensetzung des Elternbeirats

Art 67
Unterrichtung des Elternbeirats

Art 68 Durchführungsvorschriften

§ 20
Elternvertretung

Bildung eines Elternbeirats bei einem Mindestaufenthalt von Schülern nach § 2 KraSO
Mitarbeit bei folgenden Fragen:
Der Erziehung, des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen, der Schullaufbahnen, der Freizeitgestaltung, der Gemeinschaftsarbeit zwischen Schule , Krankenhaus, Elternhaus und Heimatschule

BayEUG KraSO

 

§ 21
Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus

Für einen bestmöglichen Erfolg der Behandlung, des Unterrichts und der Erziehung sind erforderlich:

Enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften

Gespräche mit Ärzten und Fachkräften

Gegenseitige Informationen

Auskunft der Ärzte über Belastbarkeit, voraussichtliche Dauer der Krankheit und ev. Ansteckungsgefahren, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs

Auskünfte über Diagnose und Prognose nach Einverständnis der Erz.Ber. bzw. der volljährigen Schüler
Schweigepflicht
Weitergeben von Informationen über die Schüler den Ärzten gegenüber

 

 

BayEUG KraSO

Art 7
Zusammenarbeit
der Schule mit den Erziehungsberechtigten

Aufzählung aller Schularten

Art 75
Pflichten der Schule

Art 76
Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 22
Zusammenarbeit
der Schule mit den Erziehungsberechtigten

Durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch

Elternsprechstunden

BayEUG KraSO

Art 30
Zusammenarbeit der Schulen

Besondere Förderung der Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und den allgemeinen Schulen in Bezug auf Unterricht und Schulleben

(Anmerkung: durch Novellierung des BayEUG ist ein MSD für die SfK noch nicht geregelt!

Schulische Tätigkeiten im Sinne des MSD werden durch den Art 30 rechtlich belegt)

§ 23
Zusammenarbeit der
Schule mit der Stammschule

Anforderung der erforderlichen Unterlagen , besonders bei längeren Krankenhausaufenthalten

Informationen über die bisher behandelten und geplanten Lernziele und – inhalte Angaben über Kenntnis- und Leistungsstand in den Vorrückungs-fächern

Abstimmung der Lernziele und - inhalte zwischen den Schulen
Ausleihen von Lernmitteln durch die Stammschule

Information über den Leistungsstand der Mitschüler der Stammschule
Unterrichtung der Stammschule bei Rückführung in die Stammschule über bisheriges Lern- und Leistungsverhalten und die durchgeführten Fördermaß -nahmen
Keine Berechtigung zur Weitergabe ärztlicher Diagnosen

Mitteilung an die Stammschule über erreichte Lernziele, - inhalte und Schulleistungen

Berücksichtigung der festgestellten Leistungen von der aufnehmenden Schule

Nachbetreuungsmöglichkeiten richten sich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und den MSD

Zurückleiten der erforderlichen Unterlagen an die künftige Schule

Aufbewahrung von Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres

Aufnahme der Unterlagen und Abschlussbericht der SfK in die Schülerakten der Stammschule

BayEUG KraSO

Art 111
Schulaufsicht - Allgemeines

Art 112
Aufsicht über den Religionsunterricht

Art 113
Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden

Art 114
Sachliche Zuständigkeit

Art 116
Beteiligung an der Schulaufsicht

Für nachgeordnete Beauftragte

Art 117
Übertragung d. Zuständigkeit

§ 24
Schulaufsicht

Zusammenwirken der Schulaufsicht mit den SfK, den Ärzten, den Erziehungs-berechtigten und den Trägern von Schulen und Krankenhäusern

Regierungen in Zusammenarbeit mit den MB-Dienststellen bei RS, GY, FOS

§25
Geltung der Schulordnungen

Schulordnungen der jeweiligen Schularten müssen vereinbar sein mit den Aufgaben und der Organisation der SFK

 

§26
Ausnahmen

Das StaMi kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenk-lich erscheint.

Art. 129
Die Änderungen des Gesetzes vom 24.3.2003 treten in Kraft zum 1.August 2003

§ 27
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

 

Zusammenfassung:

Dagmar Augenstein
Lisa Meixner-Mücke

Staatliche Schule für Kranke München
Haus 22, Kölner Platz 1,
80804 München
Tel.089-3068-3978
Fax 089-3068-3977