| BayEUG | KraSO |
|---|---|
1. Teil: Grundlagen 2. Teil: Öffentl. Schulen 5. Teil: Schulaufsicht 6. Teil: Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht u. Ordnungswidrigkeiten 7. Teil: Übergangs- u. Schlussbestimmungen
|
Abschnitt I: Allgemeines Abschnitt II: Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Aufnahme und Rückführung Abschnitt III: Grundsätze des Schulbetriebs Abschnitt IV: Schulleiter, Lehrkräfte und Lehrerkonferenz Abschnitt V: Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens Abschnitt VI: Schule, Krankenhaus und Erziehungsberechtigte Abschnitt VII: Schlussvorschriften |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 1 |
§ 1 § 2 regelmäßiger Besuch im Krankenhaus Innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt |
Art 2 |
§ 5 |
Art 23 Im Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen. Art 24 Art 3 Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 41 Schulpflicht auch für kranke Schüler Art 44 Berücksichtigung der Härtefälle
|
§ 7 Krankenhaus- Unterricht nur in Absprache mit den Ärzten § 8 Kein bes. Aufnahme- oder Überweisungsverfahren § 9 Kein besonderes Verfahren |
Art 45 Gültigkeit wie für alle Schularten Art 49 Zuständigkeit Ministerium |
§ 10 Klassenunterricht, Gruppenunterricht, Einzelunterricht, besondere Fördermaßnahmen nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden § 11 Inhalte des Unterrichts Lehrpläne nach Stammschulen
Individuelle Förderpläne |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 5 Abweichungen aus besonderen Gründen Art 89 Regelung des Schulbetriebs in Schulordnungen durch das Staatsministeriums |
§ 12 Festlegung der Unterrichtszeiten durch Ärzte und Lehrer Gruppenunterricht bis zu 10 in den Jahrgangsstufen 1-9, bzw. Aufenthalt länger als 6 Monate: |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 52 Regelungen der Leistungsnachweise Möglichkeit des Ersatzes der Noten durch allg. Bewertung bei sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen Bewertung der Gesamtleistung in päd. Verantwortung |
§ 13 Erkennbarmachung von Lernfortschritten Schriftliche Leistungsnachweise nur, wenn es der Krankheitszustand erlaubt Bei Unterrichtsausfall von mehr als 6 Wo |
Art 53,6 Gestatten von Vorrücken auf Probe wegen Krankheit, wenn zu erwarten ist, dass entstandene Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann |
§ 14 Erteilung von Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnissen der jeweiligen Schulart Bemerkungen unter Berücksichtigung der Krankheit Zusammenarbeit mit der Stammschule Stammschule und SfK legen die Leistungen je nach Länge des Aufenthalts fest |
Art 54 Regelung von Abschlussprüfungen In Ausnahmefällen Regelung durch StaMi |
§ 15 Ablegen der Abschlussprüfungen im Krankenhaus, Änderung der Prüfungszeiten und –formen bei Krankheit möglich |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 57 Aufgaben des Schulleiters Vertretung nach außen
|
§ 16 Vertretung der Belange der SfK gegenüber den Krankenhäusern |
Art 58 Regelung der Konferenzen und ev. Bildung von Ausschüssen
|
§18 Aufgaben nach BayEUG |
Art 59 Pädagogische Verantwortung für Unterricht und Erziehung |
§ 17 Erteilung des Unterrichts durch Lehrkräfte aller Schularten |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 62 |
§19 Möglichkeit der Mitgestaltung am Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit |
Art 64 Art 65 Art 6 Art 67 Art 68 Durchführungsvorschriften |
§ 20 Bildung eines Elternbeirats bei einem Mindestaufenthalt von Schülern nach § 2 KraSO |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
|
§ 21 Für einen bestmöglichen Erfolg der Behandlung, des Unterrichts und der Erziehung sind erforderlich: Enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften Gespräche mit Ärzten und Fachkräften Gegenseitige Informationen Auskunft der Ärzte über Belastbarkeit, voraussichtliche Dauer der Krankheit und ev. Ansteckungsgefahren, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs Auskünfte über Diagnose und Prognose nach Einverständnis der Erz.Ber. bzw. der volljährigen Schüler |
|
|
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 7 Aufzählung aller Schularten Art 75 Art 76 |
§ 22 Durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch Elternsprechstunden |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 30 Besondere Förderung der Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und den allgemeinen Schulen in Bezug auf Unterricht und Schulleben (Anmerkung: durch Novellierung des BayEUG ist ein MSD für die SfK noch nicht geregelt! Schulische Tätigkeiten im Sinne des MSD werden durch den Art 30 rechtlich belegt) |
§ 23 Anforderung der erforderlichen Unterlagen , besonders bei längeren Krankenhausaufenthalten Informationen über die bisher behandelten und geplanten Lernziele und – inhalte Angaben über Kenntnis- und Leistungsstand in den Vorrückungs-fächern Abstimmung der Lernziele und - inhalte zwischen den Schulen Information über den Leistungsstand der Mitschüler der Stammschule Mitteilung an die Stammschule über erreichte Lernziele, - inhalte und Schulleistungen Berücksichtigung der festgestellten Leistungen von der aufnehmenden Schule Nachbetreuungsmöglichkeiten richten sich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und den MSD Zurückleiten der erforderlichen Unterlagen an die künftige Schule Aufbewahrung von Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres Aufnahme der Unterlagen und Abschlussbericht der SfK in die Schülerakten der Stammschule |
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
Art 111 Art 112 Art 113 Art 114 Art 116 Für nachgeordnete Beauftragte Art 117 |
§ 24 Zusammenwirken der Schulaufsicht mit den SfK, den Ärzten, den Erziehungs-berechtigten und den Trägern von Schulen und Krankenhäusern Regierungen in Zusammenarbeit mit den MB-Dienststellen bei RS, GY, FOS §25 Schulordnungen der jeweiligen Schularten müssen vereinbar sein mit den Aufgaben und der Organisation der SFK |
§26 Das StaMi kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenk-lich erscheint. |
|
Art. 129 |
§ 27 |
Zusammenfassung:
Dagmar Augenstein
Lisa Meixner-Mücke
Staatliche Schule für Kranke München
Haus 22, Kölner Platz 1,
80804 München
Tel.089-3068-3978
Fax 089-3068-3977