Hausunterricht
bei Schülern mit längerfristiger Erkrankung
Voraussetzungen
Laut Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 29.8.1989 (GVBI. S.455) können Schüler Hausunterricht
erhalten, wenn:
- sie voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen am Unterricht
der Heimatschule nicht teilnehmen können oder
- wegen einer lang dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht
an bestimmten Tagen versäumen müssen
- ein Antrag von den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen
Schüler gestellt wird
- ein Zeugnis des behandelnden Arztes vorliegt
- der Gesundheitszustand des Schülers Hausunterricht zulässt
- eine Gesundheitsgefährdung der entsprechenden Lehrkraft (Lehrkräfte)
nicht zu befürchten ist.
Zuständigkeit
Für die Erteilung des Hausunterrichts sind die Schulen ,
die die Berechtigten ohne Krankheit besuchen würden (Stammschulen)
und die Staatliche Schule für Kranke zuständig.
Umfang
Der meist als Einzelunterricht erteilte Hausunterricht umfast
in den Jahrgangsstufen
- 1 und 2 bis 4 Wochenstunden
- 3 und 4 bis 6 Wochenstunden
- ab 5 bis 8 Wochenstunden
bei regelmäßigen Unterrichtsversäumnissen an bestimmten Wochentagen
über längere Zeit:
Aufgaben
Der Hausunterricht soll
- den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen und damit die
Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten
- den Gesundheitswillen stärken
- unter Umständen eine Schullaufbahnänderung vorbereiten
Der Hausunterricht ist kostenlos.
Nähere Informationen:
Sekretariat der Staatlichen Schule für Kranke
Telefon 089-30683978 (8.30-12.30)
Fax 089-30683977
e-mail sekretariat@sfk.musin.de