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Krankenhausschulordnung
(KraSO)

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb
sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern

Vom 1. Juli 1999

Inhalt

Abschnitt I
Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 und Art. 23 BayEUG)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schüler
§ 3 Krankenhäuser
§ 4 Errichtung, Genehmigung und Betrieb
§ 5 Aufgaben der Schule für Kranke
§ 6 Unterricht in der Schule für Kranke, Hausunterricht

Abschnitt II
Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Schulpflicht, Aufnahme und Rückführung (vgl. Art. 23, 41 Abs. 1, Art. 44 BayEUG)

§ 7 Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Schulpflicht
§ 8 Aufnahme in die Schule für Kranke
§ 9 Rückführung

Abschnitt III
Grundsätze des Schulbetriebs

§ 10 Klassen- und Gruppenbildung
§ 11 Inhalte des Unterrichts
§ 12 Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts
§ 13 Bewertung der Leistungen
§ 14 Zeugnisse, Vorrücken
§ 15 Abschlussprüfungen

Abschnitt IV
Schulleiter, Lehrkräfte und Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 bis 59 BayEUG)

§ 16 Schulleiter
§ 17 Lehrkräfte
§ 18 Aufgaben der Lehrerkonferenz

Abschnitt V
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 19 Schülermitverantwortung
§ 20 Elternvertretung

Abschnitt VI
Schule, Krankenhaus und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)

§ 21 Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus
§ 22 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 23 Zusammenarbeit der Schule mit der Stammschule

Abschnitt VII
Schlussvorschriften

§ 24 Schulaufsicht
§ 25 Geltung der Schulordnungen
§ 26 Ausnahmen
§ 27 In-Kraft-Treten





Auf Grund von Art. 23 Abs. 1 , Art. 24 Nr. 9 , Art. 25 Abs. 1 , Art. 41 Abs. 1 , Art. 44 Abs. 2 Satz 1 , Art. 45 Abs. 2 Satz 4 , Art. 46 Abs. 4 Satz 3 , Art. 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 , Art. 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 , Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 , Art. 58 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 , Art. 62 Abs. 8 Satz 1 , Art. 63 Abs. 4 , Art. 65Abs. 1 Satz 4 , Art. 68 , 84 Abs. 1 Satz 2 , Art. 86 Abs. 10 , Art. 89 , 117 , 122 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 442), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: