Verordnung über die Errichtung und den Betrieb
sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern
(Krankenhausschulordnung - KraSO)

Vom 1. Juli 1999

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§ 9

Rückführung

1 Ein besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. 2 Die Schule für Kranke benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Krankenhausunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. 3 Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 4 Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Schulen für Behinderte bleiben unberührt.