Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 9
Rückführung
1 Ein
besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt.
2 Die Schule
für Kranke benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler
nach dem Krankenhausunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden
Hausunterricht erteilt. 3 Die
Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand
ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen
Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 4 Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren
an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren
an die Schulen für Behinderte bleiben unberührt. |