Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 3
Krankenhäuser
1 Krankenhäuser
im Sinn dieser Bestimmungen sind
-
Krankenhäuser im Sinn von § 2
Nr. 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
-
Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
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ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und
der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
2 Kindererholungsheime
ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen
sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung. |