Verordnung über die Errichtung und den Betrieb
sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern
(Krankenhausschulordnung - KraSO)

Vom 1. Juli 1999

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§ 3

Krankenhäuser

1 Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmungen sind

  1. Krankenhäuser im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,

  3. ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.

2 Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung.