Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 2
Schüler
(1)
Die Schulen für Kranke erziehen und unterrichten Schüler von Volksschulen,
Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen,
Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie der entsprechenden
Schulen für Behinderte,
-
wenn sie sich im Krankenhaus befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung
besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht
teilnehmen können oder
-
wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit
ein Krankenhaus aufsuchen müssen oder
-
wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt im
Krankenhaus erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
-
wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden
Behandlungserfordernisse den Unterricht in der Stammschule an mindestens einem Tag
in der Woche regelmäßig versäumen.
(2) 1 Die
Einschätzung des Zeitraums in dem die Schüler die Stammschule nicht besuchen
können, obliegt den behandelnden Ärzten; hierbei ist die Zeit der Nacherholung
außerhalb des Krankenhauses miteinzubeziehen. 2 Die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus
ist für die Teilnahme am Unterricht nicht erheblich. 3 Der Unterricht beginnt im Anschluss an
die Erstellung der Prognose. 4 Schülern
im Krankenhaus, die voraussichtlich weniger als sechs Wochen am Unterricht in der
Stammschule nicht teilnehmen können, kann Unterricht nach Maßgabe der
verfügbaren Lehrerstunden erteilt werden. |