Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 19
Schülermitverantwortung
1 An
den Schulen für Kranke ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen,
das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit
mitzugestalten. 2
Art. 62
BayEUG
findet keine Anwendung. |