Verordnung über die Errichtung und den Betrieb
sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern
(Krankenhausschulordnung - KraSO)

Vom 1. Juli 1999

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§ 19

Schülermitverantwortung

1 An den Schulen für Kranke ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. 2  Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.