Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 14
Zeugnisse, Vorrücken
(vgl.
Art. 52 Abs. 3
und Art. 53
BayEUG)
(1) 1 Die
Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse
nach Maßgabe des Absatzes 5. 2 Die
Schule für Kranke erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse
der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den
Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin
entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke
zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2
erteilt.
(2) 1 In
die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum
Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit
aufgenommen werden. 2 Der
Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen
anzugeben.
(3) 1 Die
das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen
Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste
Jahrgangsstufe haben. 2 Lässt
der Krankenhausunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher
besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu,
so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53
Abs. 6
Satz 2
BayEUG). 3 Die
Schule für Kranke kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe
erteilen.
(4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen
werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.
(5) 1 Für
Schüler, denen während eines Schuljahres Krankenhaus- oder Hausunterricht
von der Schule für Kranke sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde,
setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der
im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. 2 Die Stammschule nimmt eine ergänzende
Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke auf. 3 Soweit die Zeugnisnoten
nur auf Leistungsfeststellungen der Schule für Kranke beruhen, ist dies in einem
Vermerk festzuhalten.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für
Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen. |