Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung - KraSO) Vom 1. Juli 1999
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen
Schulen für Kranke und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter
einer öffentlichen Schule für Kranke.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen
der Art. 90
, 92
Abs. 2
Nr. 2
und
Abs. 4
und Art. 93
BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber
hinaus im Rahmen von Art. 100
Abs. 2
BayEUG
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