Verordnung über die Errichtung und den Betrieb
sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern
(Krankenhausschulordnung - KraSO)

Vom 1. Juli 1999


Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen für Kranke und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule für Kranke.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 BayEUG .