BayEUG Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
KraSO Krankenhausschulordnung
| BayEUG | KraSO |
|---|---|
| Art 2 Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe aller Schulen |
§ 6 Unterricht in der Schule für Kranke |
| Art 23 Hausunterricht |
|
| Art 41 Schulpflicht auch für kranke Kinder |
§ 7 Schulpflicht unter Berücksichtigung der Belastbarkeit |
| Art 44 Härtefälle |
§ 26 Ausnahmen durch BayStMfUuK bei Härtefällen |
| Art 52 Leistungsbewertung Bei Pflichtschulen Möglichkeit des Ersatzes von Noten |
§ 13 Bewertung von Leistungen |
| Art 53.6.2 Gestatten von Vorrücken auf Probe wegen Krankheit |
§ 14 Erteilen von Zeugnissen der jeweiligen Schulart |
| Art 54 Abschlussprüfungen Ausnahmefälle durch BayStMfUuK |
§ 15 Möglichkeit der Prüfungsabnhame mit Änderung der Prüfungszeiten und -formen bei Krankheit |
| § 23 Zusammenarbeit mit den Stammschulen enge Kooperation Nachbetreuung |
Beratungsangebot der Staatlichen Schule für Kranke München
Erwerb von Kenntnissen über die Krankheit und deren Auswirkungen auf den schulischen und familiären Alltag
Individuelle Beratung bei Besonderheiten im Umgang mit kranken Schülerinnen und Schülern
Beratung auch in Lehrerkonferenzen im Hinblick auf die schulische Begleitung und die krankheitsbedingte schwierige Lernsituation
Vorschläge zur Anpassung des Lernkonzeptes an die individuelle Situation der Schülerinnen und Schüler
Förderung der sozialen Kompetenz bei der Klasse zur Unterstützung der kranken Schülerinnen und Schüler
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