STAATLICHE SCHULE FÜR KRANKE MÜNCHEN

Kooperation

Beratung für die Heimatschulen kranker Schülerinnen und Schüler

Gesetzliche Vorgaben

BayEUG Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
KraSO
Krankenhausschulordnung

BayEUG KraSO
Art 2
Sonderpädagogische Förderung
ist Aufgabe aller Schulen
§ 6
Unterricht in der Schule für Kranke
Art 23
Hausunterricht
 
Art 41
Schulpflicht auch für kranke Kinder
§ 7
Schulpflicht unter Berücksichtigung
der Belastbarkeit
Art 44
Härtefälle
§ 26
Ausnahmen durch BayStMfUuK
bei Härtefällen
Art 52
Leistungsbewertung
Bei Pflichtschulen Möglichkeit des Ersatzes von Noten
§ 13
Bewertung von Leistungen
Art 53.6.2
Gestatten von Vorrücken auf Probe wegen Krankheit
§ 14
Erteilen von Zeugnissen
der jeweiligen Schulart
Art 54
Abschlussprüfungen
Ausnahmefälle durch BayStMfUuK
§ 15
Möglichkeit der Prüfungsabnhame mit Änderung der Prüfungszeiten und -formen bei Krankheit
  § 23
Zusammenarbeit mit den Stammschulen
enge Kooperation
Nachbetreuung

Beratungsangebot der Staatlichen Schule für Kranke München

Erwerb von Kenntnissen über die Krankheit und deren Auswirkungen auf den schulischen und familiären Alltag

Individuelle Beratung bei Besonderheiten im Umgang mit kranken Schülerinnen und Schülern

Beratung auch in Lehrerkonferenzen im Hinblick auf die schulische Begleitung und die krankheitsbedingte schwierige Lernsituation

Vorschläge zur Anpassung des Lernkonzeptes an die individuelle Situation der Schülerinnen und Schüler

Förderung der sozialen Kompetenz bei der Klasse zur Unterstützung der kranken Schülerinnen und Schüler

Weiter: Empfehlungen für den Austausch